Gesundheitsreform 2026: Wir zahlen mehr. Und keiner schreibt es uns mehr.

Gerion Weidl · Weilersbach · 7. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten

Eine Tochter sitzt bei mir im Büro, vor ihr der Heil- und Kostenplan für die neue Prothese ihres Vaters. Behandlungsbeginn Februar 2027. Sie fragt, warum der Eigenanteil höher ist als bei der Nachbarin im letzten Jahr. Gleicher Befund, gleiche Praxis.

Die Antwort steht in einem Gesetz, das kaum jemand gelesen hat. Dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Was ab 2027 auf der Rechnung steht

Das Gesetz stammt vom 24. Juli 2026. Erste Teile gelten seit dem 30. Juli, der Rest folgt 2027 und 2028.[1][2] Für Patienten und Angehörige zählt vor allem das hier:

Was Bis Ende 2026 Ab 2027 bzw. 2028
Rezept-Zuzahlung 10 %, mind. 5 €, max. 10 € 10 %, mind. 7,50 €, max. 15 €
Krankenhaus pro Tag (max. 28 Tage im Jahr) 10 € 15 €
Heilmittel je Verordnung 10 % + 10 € 10 % + 15 €
Zahnersatz-Festzuschuss (ohne / 5 / 10 Jahre Bonus) 60 / 70 / 75 % 50 / 60 / 65 %
Mitversicherter Ehepartner beitragsfrei ab 2028 Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten beim Mitglied, mit Ausnahmen

Wer 28 Tage im Krankenhaus liegt, zahlt künftig 420 statt 280 Euro. Beim Zahnersatz steigt der Eigenanteil bei 1.000 Euro Regelversorgung ohne Bonusheft von 400 auf 500 Euro.[1]

Ein Punkt ärgert mich besonders, weil er so leise daherkommt. Seit dem 30. Juli 2026 muss die Kasse Sie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht mehr persönlich anschreiben. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen.[1] Das Recht bleibt also. Nur erfährt man seltener rechtzeitig davon. Wer pflegt, arbeitet und Arzttermine koordiniert, liest keine Kassenlisten im Internet.

Dazu kommt: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel zahlt die Kasse seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr, Cannabisblüten sind ebenfalls nicht mehr verordnungsfähig. Und endet das Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung, wird das Krankengeld ab 2027 grundsätzlich nur noch mit 60 Prozent des Nettoentgelts bemessen, mit Kindern 67 Prozent.[1]

Zwanzig Jahre Rückbau, Schritt für Schritt

Neu ist das Muster nicht. 2004 kam das GKV-Modernisierungsgesetz. Brillen, Entbindungsgeld, Sterbegeld, Sterilisationen und künstliche Befruchtung wurden gestrichen oder eingeschränkt, die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal eingeführt.[3] Gleichzeitig fiel die vollständige Zuzahlungsbefreiung für Menschen mit geringem Einkommen weg.[4] Rezeptfreie Medikamente zahlt man seitdem als Erwachsener selbst. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung gibt es nur noch in Ausnahmefällen.

Die Zuzahlungsbeträge von damals, 5 bis 10 Euro pro Rezept und 10 Euro pro Kliniktag, gelten bis Ende 2026 unverändert. 2027 steigen sie um die Hälfte.[1]

Beim Zahnersatz schließt sich jetzt ein Kreis. Erst seit Oktober 2020 lag der Festzuschuss bei 60 Prozent, vorher bei 50.[5] Die Verbesserung von damals wird 2027 vollständig zurückgenommen. Sechs Jahre hat sie gehalten.

Gleiche Versicherte, 4,5 Milliarden Euro mehr Verwaltung

2004 lagen die Verwaltungskosten der gesetzlichen Kassen bei 8,11 Milliarden Euro. 2024 waren es 12,63 Milliarden.[6] Jedes Jahr gehen damit rund 4,5 Milliarden Euro mehr in den Apparat als vor zwanzig Jahren.

Für wie viele Menschen? 2003 waren gut 70 Millionen gesetzlich versichert, Anfang 2026 sind es 74,2 Millionen.[7][8] Die Zahl der Menschen, die verwaltet werden, ist fast gleich geblieben.

Die Kassen verweisen an dieser Stelle gern auf den sinkenden Anteil der Verwaltung an den Gesamtausgaben. Ich halte das für das falsche Maß. Verwaltungsaufwand entsteht pro Versichertem und pro Vorgang, nicht pro Euro Behandlungskosten. Ein teureres Medikament macht keinen Antrag komplizierter. Und ein Teil der gestiegenen Ausgaben sind Aufgaben, die gar nicht in die Krankenversicherung gehören. Dazu gleich mehr.

Gleichzeitig hat sich die Arbeitsweise grundlegend verändert. Krankmeldungen kommen elektronisch, Rezepte digital, Abrechnungen laufen über Datenleitungen statt über Papierstapel. Ärzte, Apotheken, Pflegedienste und Arbeitgeber liefern zu. Wir Leistungserbringer haben dafür investiert, in Technik und in Schulung. Wer so viele Arbeitsschritte vereinfacht bekommt, müsste entweder günstiger werden oder sauber dokumentieren, welche neuen Aufgaben dazugekommen sind.

Ein Einwand ist berechtigt: Die Preise sind gestiegen, und rund 85 Prozent der Verwaltungskosten sind Personalkosten.[9] Rechnet man die 8,11 Milliarden von 2004 mit dem Verbraucherpreisindex auf heute hoch, landet man bei rund 12 Milliarden.[10] Besser macht das die Sache nicht. Zwanzig Jahre Digitalisierung, Kassenfusionen und elektronischer Datenaustausch, und bei den Beitragszahlern ist davon kein Euro Ersparnis angekommen.

Meine Erfahrung aus dem Pflegealltag dazu: Je größer ein Verwaltungsapparat, desto mehr Prüfschleifen, Rückfragen und Ablehnungen landen bei uns. Bürokratie erzeugt sich gern selbst.

Zum Vergleich: Die Reform kürzt den regulären Bundeszuschuss 2027 um 1,35 Milliarden Euro.[1] Der jährliche Mehrbedarf der Verwaltung gegenüber 2004 ist mehr als dreimal so hoch.

Die zweite Spur ist noch größer

Sie führt zu Aufgaben, die der Staat der Krankenversicherung übertragen hat, ohne sie voll zu bezahlen. Familienversicherung, Mutterschaft, die Versorgung von Bürgergeldbeziehern.

Dafür gibt es den Bundeszuschuss. Er liegt seit 2017 unverändert bei 14,5 Milliarden Euro. Die Leistungsausgaben sind im selben Zeitraum bis 2024 um 43 Prozent gestiegen.[11] Ein Zuschuss, der nicht mitwächst, schrumpft jedes Jahr ein Stück.

Bei den Bürgergeldbeziehern ist die Lücke beziffert. Nach einem IGES-Gutachten kostete ihre Versorgung die Kassen 2022 insgesamt 15,1 Milliarden Euro, die Beiträge des Bundes deckten davon 5,9 Milliarden. Es fehlten 9,2 Milliarden Euro.[12] Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbands hat im September 2025 beschlossen, deswegen für die Kassen zu klagen.[13]

Das ist keine Kritik an den Menschen, die Bürgergeld beziehen. Sie haben Anspruch auf Versorgung. Die Frage ist, wer die Rechnung trägt: alle Steuerzahler gemeinsam oder nur die Beitragszahler.

Und die Reform? Sie senkt den regulären Bundeszuschuss auf 13,15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 12,95 Milliarden ab 2028. An anderer Stelle wird dafür eine kleine, gesonderte Beteiligung an der Grundsicherung verbucht.[1] Das ist ein Verschiebebahnhof zwischen Haushaltsposten, keine Ausfinanzierung. Die Lücke von rund zehn Milliarden Euro im Jahr bleibt bei den Beitragszahlern.[13]

Wer bestellt, bezahlt nicht

Die Bürgergeldlücke ist nur das sichtbarste Beispiel. Das Muster zieht sich durch.

In der Corona-Zeit wurden die vom Gesundheitsamt angeordneten Tests aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt, also aus Beitragsgeld.[16] Die Begründung der Testverordnung hält selbst fest, dass Länder und Gemeinden damit um Kosten entlastet werden, die sonst der öffentliche Gesundheitsdienst getragen hätte.[17] Für zusätzliche Intensivbetten brachten die Kassen je 50.000 Euro auf.[18] Pandemieschutz ist eine staatliche Aufgabe. Bezahlt haben ihn an diesen Stellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über ihre Beiträge.

Bei den Arzneimitteln wächst der zweitgrößte Ausgabenblock der Kassen ungebremst: 59,3 Milliarden Euro netto im Jahr 2024, rund zehn Prozent mehr als im Vorjahr.[14] Über zehn Jahre sind die Arzneimittelkosten um 74 Prozent gestiegen, die Zahl der Verordnungen nur um gut 13 Prozent. Treiber sind vor allem die Preise patentgeschützter Medikamente.[15] Es wird also kaum mehr verordnet. Es wird teurer bezahlt. Und gespart wird danach an der Zuzahlung des Patienten.

Wer schreibt solche Gesetze? Ministerien, getragen von Beamten. Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.[19] Sie sind über die Beihilfe ihres Dienstherrn abgesichert. Wer privat versichert ist, zahlt keinen höheren Rezeptbetrag nach § 61 SGB V und bekommt keinen gekürzten Festzuschuss nach § 55. Ich unterstelle niemandem böse Absicht. Aber über Kürzungen, die einen selbst nicht treffen, entscheidet es sich leichter.

Und am Ende tragen es die, die Arbeit schaffen

Wird bei uns eine Pflegekraft krank, zahle ich als Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn weiter.[20] Kleine Betriebe bis 30 Beschäftigte sind dafür über die Umlage U1 abgesichert. Die Umlage zahlt der Betrieb selbst. Erstattet werden höchstens 80 Prozent, bei vielen Kassen liegt der Regelsatz bei 70 Prozent.[21][22] Den Rest trägt der Betrieb. Das Krankengeld der Kasse beginnt erst danach.

In der ambulanten Pflege erlebe ich, was das heißt. Jede Krankheitswoche zahlen wir doppelt: den Lohn der kranken Kollegin und die Überstunden der Kollegin, die einspringt. Die Touren müssen trotzdem gefahren werden.

Auf der Beitragsseite sieht es nicht besser aus. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag lag Ende Juni 2026 im Schnitt bei 3,13 Prozent, nicht bei den angekündigten 2,9. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 außerplanmäßig um 300 Euro im Monat. Und den neuen Familienzuschlag trägt das Mitglied ab 2028 allein, ohne Arbeitgeberanteil.[1]

Das System verschiebt Kosten dorthin, wo der Widerstand am kleinsten ist. Zu den Beschäftigten. Zu den kleinen Betrieben. Zu den Kranken.

Die Stabilität wird an der falschen Stelle erkauft. Bei der Prothese des Vaters. Beim Klinikaufenthalt der Mutter.

Wer am Ende die Differenz trägt

Die Bundesregierung rechnet für 2027 mit rund 19 Milliarden Euro Entlastung und will den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bei 2,9 Prozent halten.[1] Als Arbeitgeber spüre ich jeden Zehntelpunkt. Gerade deshalb ärgert mich, wo diese Stabilität herkommt.

Meine Einschätzung: Gespart wird bei denen, die gerade krank sind. Beim Ehepartner, der zu Hause bleibt. Bei der Familie, die eine Zahnbehandlung nicht aufschieben kann. Bei dem kleinen Betrieb, der Krankheitsausfälle selbst schultert. Die Fremdlasten bleiben bei den Beitragszahlern, der Verwaltungsapparat bleibt, wie er ist, die Arzneimittelpreise steigen weiter. Und die Differenz landet im Portemonnaie der Kranken und der Arbeitenden.

Der Tochter in meinem Büro habe ich einen Rat gegeben, der nichts kostet: den Heil- und Kostenplan genehmigen lassen, bevor das neue Jahr beginnt, und mit der Praxis klären, welche Regel für ihren Fall gilt.

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Zusatzbeitrag prüfen: Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands. Das Sonderkündigungsrecht muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats ausgeübt werden, in dem die Erhöhung gilt.[1]

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Zur Einordnung: Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung von Gerion Weidl wieder. Zahlen und Rechtsstand beruhen auf den unten genannten Quellen (Abruf Oktober 2026). Keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder eine Beratungsstelle.
⚠ Hinweis gem. HWG: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine medizinische Beratung/Diagnose/Behandlung. Keine Heilversprechen. Bei Beschwerden Arzt aufsuchen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen
  1. Versicherungs-Terrier: Gesundheitsreform 2026. Wissensdossier, Inhaltsstand 22.09.2026. versicherungs-terrier.de
  2. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht, Drucksache 21/7016 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). dserver.bundestag.de
  3. Sozialpolitik aktuell: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2004. sozialpolitik-aktuell.de
  4. Bundeszentrale für politische Bildung: Leistungsausgrenzungen und Zuzahlungen. bpb.de
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss: Zahnersatz und Festzuschüsse. g-ba.de
  6. KZBV Jahrbuch 2025: Einnahmen und Ausgaben der GKV 1991 bis 2024 (Basis amtliche Statistik KJ 1). kzbv.de
  7. Bundesministerium für Gesundheit: Zahl der gesetzlich Versicherten, Stand 01.01.2026. bundesgesundheitsministerium.de
  8. Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Statistik KM1, Jahresdurchschnitte 1998 bis 2008. bundesgesundheitsministerium.de
  9. GKV-Spitzenverband: Fokus Verwaltungskosten und Anzahl der Krankenkassen. gkv-spitzenverband.de
  10. Statistisches Bundesamt: Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2020 = 100. destatis.de
  11. Verband der Ersatzkassen: Stellungnahme an die FinanzKommission Gesundheit (Lobbyregister des Deutschen Bundestags). lobbyregister.bundestag.de
  12. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2036 (mit Bezug auf IGES-Gutachten, Mai 2024). dserver.bundestag.de
  13. GKV-Spitzenverband: Klage wegen Unterfinanzierung der gesundheitlichen Versorgung von Bürgergeldbeziehenden. gkv-spitzenverband.de
  14. AOK ProDialog 2026: WIdO-Arzneimittel-Kompass 2025, GKV-Arzneimittelnettokosten 2024. aok.de
  15. Pharmazeutische Zeitung: WIdO-Analyse, GKV-Arzneimittelausgaben erneut stark gestiegen, 26.11.2024. pharmazeutische-zeitung.de
  16. BARMER: Corona-Test-Verordnung, Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. barmer.de
  17. vdek: Neue Corona-Testverordnung (TestV), Begründung und Kostenfolgen. vdek.com
  18. Ärzte Zeitung: IKK fordert Bundeszuschuss zu Corona-Kosten. aerztezeitung.de
  19. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, Versicherungsfreiheit. gesetze-im-internet.de
  20. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. gesetze-im-internet.de
  21. KKH: Erstattung und Umlage U1/U2 für Arbeitgeber, Umlagesätze 2026. kkh.de
  22. DAK-Gesundheit: Umlageverfahren U1, Erstattungssätze. dak.de
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